Aktueller Hinweis zu Heimspielen in der Herbert-Adam-Halle während der Alarmstufe II

Auf Grund der aktuell geltenden Corona Verordnung des Landes Baden Württemberg, gilt nach wie vor die 2G+ Regel.

Damit haben nur noch Personen Zutritt, die geimpft oder genesen sind und einen negativen Schnelltest vorweisen können. (Ein privat durchgeführter Schnelltest wird nicht anerkannt).

Ausnahmen sind Personen mit einer Boosterimpfung und Personen, deren Grundimmunisierung oder Genesung maximal drei Monate her ist In allen Fällen sind die entsprechenden Nachweise vorzulegen. Dies gilt auch für Personenkreise, die von der strengeren Testpflicht ausgenommen sind. Der Personalausweis ist bei der Einlasskontrolle ebenfalls vorzuzeigen.

Zudem gilt laut Verordnung, ab sofort, auch bei Veranstaltungen des TuS Altenheim eine Personenobergrenze, die 50 Prozent der maximalen Auslastung zulässt. Somit sind bei einem Heimspiel in der Herbert Adam Halle max. 150 Zuschauer zugelassen. Bedeutet: Der frühe Vogel…… Wir behalten uns dennoch vor, die Halle zu jeder Zeit zu schließen.

Sollten sich die Auflagen kurzfristig ändern, sind natürlich die tagesaktuellen Regelungen gültig.

 

Änderungen der Corona-VO Sport zum 27. Dezember 2021:

Maskenpflicht: In der Corona-Verordnung ist geregelt, dass Personen ab Vollendung des 18. Lebensjahres innerhalb geschlossener Räume eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) tragen sollen.

Diese Regelung gilt auch abseits des Sportbetriebs in Sportstätten, es gelten dabei die Ausnahmen der Corona-Verordnung des Landes.

 

Zutritt bei 2G+-Regelung: Ist der Zutritt zu Sportstätten nur immunisierten Personen nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet (2G+-Regelung), gilt dies entsprechend der Corona-Verordnung nicht

  • für geimpfte Personen, deren Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vollständigen Schutzimpfung nicht länger als 3 Monate (bisher 6 Monate) zurückliegt,
  • genesene Personen, deren PCR-Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus nicht länger als 3 Monate zurückliegt,
  • geimpfte Personen, die eine Auffrischungsimpfung erhalten haben, oder Personen, für die keine Empfehlung der Ständigen Impfkommission hinsichtlich einer Auffrischungsimpfung besteht.

Damit wird die Gültigkeitsdauer einer vollständigen Impfung bzw. einer zurückliegenden Corona-Infektion entsprechend der STIKO-Empfehlungen angepasst, von 6 auf 3 Monate.

Weitere Hinweise:

Die geplante Änderung für Schüler:innen, welche vorsieht, dass Schülertests vom 1. Februar an nicht mehr für den Trainingsbetrieb in Sportvereinen gelten sollen, wurde bis auf Weiteres verschoben.

 

Des weiteren besteht für den Gastronomiebereich eine Sperrstunde. Ändert sich bis zum 21.01.22 daran nichts, muss die Halle unmittelbar nach spielende ( spätestens 22:30 Uhr )  verlassen werden.

Wir halten euch diesbezüglich aber auf dem Laufenden.

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